GeringfügigeBeschäftigungen in der Arbeitslosenversicherung


GeringfügigeBeschäftigungen in der Arbeitslosenversicherung

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Lexikon-Eintrag:

Geringfügig Beschäftigte sind in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Die geringfügige Beschäftigung liegt laut § 8 Abs. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt 400 Euro im Monat nicht übersteigt oder eine Beschäftigung bis zu höchstens zwei Monaten oder 50 Tagen im Kalenderjahr ausgeführt wird. Beim Überschreiten dieser Grenzen tritt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung ein.

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