Gesamtsozialversicherungsbeitrag


Gesamtsozialversicherungsbeitrag

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Lexikon-Eintrag:

Alle Beiträge, die eine versicherungspflichtige Person leisten muss, werden zusammenfassend als Gesamtsozialversicherungsbeitrag bezeichnet, der sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil umfasst. Dazu gehören die Abgaben von Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Kosten wie die der gesetzlichen Unfallversicherung gehören nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag, da sie nur vom Arbeitgeber zu begleichen sind.

Der nächste Begriff ist Gesamtvergütung.

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