Grobe Fahrlässigkeit /HaftpflichtWillkommen auf unserem Versicherungslexikon.
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Lexikon-Eintrag:Erfolgt das Handeln des Versicherungsnehmers ohne die jeweils gebotene Sorgfalt (z.B. unbeaufsichtigtes offenes Lagerfeuer), so spricht man von Fahrlässigkeit.
Durch den Haftpflichtversicherer wird immer geprüft, ob eine solche Fahrlässigkeit zu dem vorliegenden Schadensfall geführt hat.
Bei dieser Sachlage wird noch zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit differenziert. Von einer groben Fahrlässigkeit muss dann gesprochen werden, wenn der Versicherte die gebotene Sorgfalt gravierend missachtet hat und die Gefährlichkeit der Situation jedem Dritten bewusst gewesen wäre.
Von der Versicherungsleistung ausdrücklich ausgeschlossen sind jedoch nur vorsätzlich herbeigeführte Schäden (z.B. Rache, Vandalismus etc.).
Auch bei einfacher und sogar grober Fahrlässigkeit tritt die Leistung der Haftpflichtversicherung ein.
Der nächste Begriff ist
Grobe Fahrlässigkeit / Wohngebäude.
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