Grobe Fahrlässigkeit /Haftpflicht


Grobe Fahrlässigkeit /Haftpflicht

Willkommen auf unserem Versicherungslexikon.
Unser Hauptgeschäft ist die private Krankenversicherung, einen kostenlosen Vergleich können Sie sich über die Startseite rechnen lassen.

Lexikon-Eintrag:

Erfolgt das Handeln des Versicherungsnehmers ohne die jeweils gebotene Sorgfalt (z.B. unbeaufsichtigtes offenes Lagerfeuer), so spricht man von Fahrlässigkeit. Durch den Haftpflichtversicherer wird immer geprüft, ob eine solche Fahrlässigkeit zu dem vorliegenden Schadensfall geführt hat. Bei dieser Sachlage wird noch zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit differenziert. Von einer groben Fahrlässigkeit muss dann gesprochen werden, wenn der Versicherte die gebotene Sorgfalt gravierend missachtet hat und die Gefährlichkeit der Situation jedem Dritten bewusst gewesen wäre. Von der Versicherungsleistung ausdrücklich ausgeschlossen sind jedoch nur vorsätzlich herbeigeführte Schäden (z.B. Rache, Vandalismus etc.). Auch bei einfacher und sogar grober Fahrlässigkeit tritt die Leistung der Haftpflichtversicherung ein.

Der nächste Begriff ist Grobe Fahrlässigkeit / Wohngebäude.

Das Lexikon ist manuell von Usern zusammengetragen.
Wir hoffen, dass Ihnen diese Infos zu Grobe Fahrlässigkeit /Haftpflicht weiterhelfen. Zum Lexikon-Anfang.

Diese Erklärung ist frei von Usern eingestellt. Sollte einer der Texte in gleicher Form an einer anderen Stelle verwendet werden, bitte benachrichtigen Sie uns kurz. Bitte haben Sie Verständnis dafür dass dies trotz sorgfältiger Kontrolle möglich sein kann.

Wir hoffen, dass Sie Ihre gewünschten Informationen hier finden, dennoch unterliegen alle Texte und Inhalte dieser Seiten dem Urheberrecht und dürfen nicht kopiert und/oder anderweitig genutzt werden. In jedem Fall werden bei Zuwiderhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet. Eine Genehmigung der Nutzung dieser Daten ist hiermit ausdrücklich untersagt.