Grundstückszubehör / Wohngebäude


Grundstückszubehör / Wohngebäude

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Lexikon-Eintrag:

Der Begriff Grundstückszubehör ist im § 97 des BGB geregelt. Es handelt sich hierbei um bewegliche Sachen, die nicht Bestandteil eines Grundstückes sind, jedoch eine räumliche Verbindung sowie eine dienende Funktion für das jeweilige Grundstück besitzen. Zum Grundstückszubehör gehören beispielsweise die Computer in einem Internetcafé oder landwirtschaftliche Maschinen in einem Agrarbetrieb. Wird eine solche Sache jedoch nicht im Verkehr als Zubehör angesehen, so gilt sie rechtlich nicht als Zubehör.

Der nächste Begriff ist Gruppenkrankenversicherung.

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