Handwerker


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Lexikon-Eintrag:

Selbständig tätige Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wobei der Beitrag zunächst ein einkommensunabhängiger Regelbeitrag ist. Falls Beiträge gezahlt werden wollen, die dem tatsächlichen Einkommen entsprechen, muss das Einkommen durch den Einkommensbescheid oder im Ausnahmefall durch eine Bescheinigung des Steuerberaters nachgewiesen werden. Nach der Zahlung von mindestens 18 Jahren Pflichtbeiträgen kann der Handwerker aus der gesetzlichen Rentenversicherung austreten.

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