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Lexikon-Eintrag:Im Unterschied zum Heimarbeiter ist der sogenannte Hausgewerbetreibende nicht abhängig beschäftigt, sondern ein selbstständiger Unternehmer.
Der Begriff als solches ist im deutschen Sozialversicherungsrecht
(§12 SGB IV) kodifiziert.
Der Hausgewerbetreibende zeichnet sich dadurch aus, dass er/sie im Auftrag und für Rechnung von fremden Auftraggebern (z. B. Unternehmen, Institutionen etc.) in eigenen Arbeitsräumen gewerblich arbeitet.
Die Hausgewerbetreibenden sind (vgl. §2 S.1 Nr.6 SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.
Der nächste Begriff ist
Haushaltbegleitgesetz.
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