Haushaltsscheck -Verfahren BundesknappschaftWillkommen auf unserem Versicherungslexikon.
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Lexikon-Eintrag:Seit 01.04.2003 müssen Arbeitgeber die Beschäftigung von Geringverdienern in einem Privathaushalt bei der Minijob-Zentrale bzw. der Bundesknappschaft anmelden. Geringfügig Beschäftigte im privaten Haushalt sind z.B. Haushaltshilfen, Reinigungskräfte, Kinderbetreuer etc. mit einem Verdienst bis 400,- EUR. Die Anmeldung der Arbeitnehmer geschieht über das Haushaltsscheckverfahren, über welches der Arbeitgeber den geringfügig Beschäftigten für die Sozialversicherung bei der Bundesknappschaft an- bzw. abmeldet.
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