Heilmittel in der PKVWillkommen auf unserem Versicherungslexikon.
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Lexikon-Eintrag:Gem. § 4 Absatz 3 AVB muss die Verordnung von Heilmitteln von niedergelassenen approbierten Ärzten erfolgen. Unter Heilmittel fallen physikalisch-medizinische Behandlungen (z.B. Inhalationen, Krankengymnastik, Massagen, Hydrotherapie und Packungen, Wärmebehandlung sowie Elektro- und Lichttherapie.
Normalerweise erfolgt in der PKV seitens des Versicherers eine uneingeschränkte Erstattung der Aufwendungen für Heilmittel.
In der gesetzlichen Krankenversicherung wird hingegen nur für Heilmittel geleistet, die durch von der GKV anerkannte Mediziner verordnet werden (abzüglich einer Selbstbeteiligung von 15%).
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Heilpraktiker in der PKV.
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