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Lexikon-Eintrag:Heimarbeiter haben aus arbeitsrechtlicher Sicht ein Arbeitsverhältnis, das dem eines traditionellen Arbeitnehmers gleichkommt. Der Vergleich mit Arbeitnehmern im herkömmlichen Sinne unterscheidet sich jedoch in vielen Punkten.
Vom Gesetz her gelten für Heimarbeiter besondere Bestimmungen. Die Bestimmungen sowie das Recht von Heimarbeitern regelt in Deutschland das Heimarbeitsgesetz (HAG).
Nach Definition des HAG § 2 Abs. 1 Satz 1 ist Heimarbeiter, wer in seiner eigenen Wohnung oder in selbstgewählter Betriebsstätte allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem ihn beauftragenden Gewerbetreibenden überlässt. Erwerbsmäßige Arbeit im vorgenannten Sinne ist dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit auf Dauer angelegt ist und zum Lebensunterhalt beitragen soll.
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