Kirchliche Arbeitnehmer


Kirchliche Arbeitnehmer

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Lexikon-Eintrag:

Kirchliche Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig, wenn ihre Versorgung wie die von Beamten mittels Beihilfe und Fortzahlung der Bezüge geregelt ist. Dies gilt vor allem für Geistliche und Ordensleute. Beim Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst gibt es allerdings eine Pflicht zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der nächste Begriff ist Klagefrist / Haftpflicht.

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