Kontrollmeldung


Kontrollmeldung

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Lexikon-Eintrag:

Wenn ein neu eingestellter Arbeitnehmer seinen Sozialversicherungsausweis nicht innerhalb von drei Tagen nach Einstellung vorlegen kann, ist vom Arbeitgeber eine Kontrollmeldung durchzuführen. Diese erfolgt bei der zuständigen Krankenkasse und zwar spätestens nach Ablauf des vierten Tages nach Beschäftigungsbeginn. Diese Frist ist unbedingt einzuhalten, da sonst der Arbeitgeber für die zu Unrecht erbrachten Sozialleistungen haftet. Erfolgt die Beschäftigung in einem Wirtschaftszweig für den eine Ausweismitführungspflicht besteht, muss die Kontrollmeldung spätestens am Tag der Beschäftigungsaufnahme erfolgen.

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