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Lexikon-Eintrag:Auf der Grundlage des §27 SGB V ergibt sich für die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen der Rechtsanspruch auf eine angemessene Krankenbehandlung, insofern diese notwendig ist, um durch die ärztliche Untersuchung eine Krankheit festzustellen und sie durch kurative Maßnahmen zu heilen bzw. ihre Verschlimmerung durch die Verabreichung von Medikamenten oder psychotherapeutische Behandlung zu verhindern.
Der Gesetzgeber führt in §27 SGB V auch den umfassenden Maßnahmenkatalog näher aus, den die Krankenbehandlung umfasst.
Als wichtigste Maßnahmen zur Krankenbehandlung sind hier u.a. zu nennen:
die ambulante oder stationäre ärztliche Behandlung einschließlich psychotherapeutischer Maßnahmen, die zahnärztliche Behandlung,
die Versorgung mit Zahnersatz und mit Arzneimitteln, die häusliche Krankenpflege, die Krankenhausbehandlung und nicht zuletzt die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
Der nächste Begriff ist
Krankengeld.
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