Krankenhauswahl


Krankenhauswahl

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Lexikon-Eintrag:

Im Rahmen der Patientenrechte hat der Patient eine freie Arzt- und Krankenhauswahl. Jedoch gilt dieser Grundsatz für die gesetzlich Versicherten gegenüber den privat Versicherten nur eingeschränkt. Der gesetzlich versicherte Patient hat nur dann eine freie Krankenhauswahl, wenn eine optimale Versorgung durch am Wohnort des Patienten befindliche Spezialisten nicht ermöglicht werden kann. Grundsätzlich ist der Patient jedoch an die Vertragskrankenhäuser am eigenen Wohnort gebunden.

Der nächste Begriff ist Krankenhauszusatzversicherung.

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