culpa in contrahendo


culpa in contrahendo

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Lexikon-Eintrag:

""Culpa in Contrahendo" bezeichnet in der Rechtswissenschaft einen Schadensersatzanspruch des Gläubigers aufgrund eines Fehlers des Schuldners bei der Vertragsanbahnung. Im Bereich des Versicherungswesens kommen hier insbesondere Fehler des Versicherungsvertreters bzw. Versicherungsmaklers bei Vertragsabschluss in Betracht, wenn dieser z. B. beim Abschluss privater Kranken- oder Lebensversicherungsverträge den Kunden nicht umfassend über dessen Informationspflicht bezüglich Vorerkrankungen hinweist oder etwa im Vertrag ein falsches Datum einträgt, damit die Widerrufsfrist vorzeitig verstreicht. Von Bedeutung ist hier insbesondere die Pflicht, die andere Vertragspartei über alle Umstände aufzuklären, die für deren Willensbildung bei Vertragsschluss erkennbar von Bedeutung sind."

Der nächste Begriff ist Cystis.

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